Regelungen nach dem Gesetz
Das deutsche Erbrecht basiert auf den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Es tritt in Kraft, wenn kein wirksames Testament des Verstorbenen vorliegt. Nach dem Gesetz steht Ihnen als Angehörige ein Pflichtteil des Erbes zu, der sich wie folgt bemisst:
Erben erster Ordnung: Ehepartner und Nachfahren des Verstorbenen, also Kinder, einschließlich der nicht ehelichen und adoptierten Kinder, Enkel und Urenkel.
Erben zweiter Ordnung: Eltern des Verstorbenen und ihre Kinder, also Geschwister, Neffen und Nichten. Verwandte der zweiten Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung existiert.
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Erbrecht bei Ehepartnern
Erbrecht bei Ehepartnern
Die Höhe des Erbanteils eines Ehepartners hängt von der Anzahl der erbberechtigten Personen ab sowie von dem Güterstand, in dem das Paar vor dem Sterbefall lebte.
Stehen neben dem Ehepartner gleichzeitig Erben der ersten Ordnung Anteile zu, so erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses. Neben den gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Partner das ganze Erbe.
Bei einer vereinbarten Gütertrennung wird der Nachlass zwischen den Kindern des Erblassers und dem Ehepartner zu gleichen Teilen aufgeteilt. Bei einem Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Im Fall der Gütergemeinschaft bleibt es allein bei der reinen erbrechtlichen Regelung.
Wir raten Ihnen, sich vorab über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung zu Lebzeiten können Sie möglicherweise die Erbschaftssteuer reduzieren.
Für Ihre persönlichen Fragen zum Erbrecht bitten wir Sie, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Wir vermitteln Ihnen gerne Kontakte.
Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz: